Allgemeine Einkaufsbedingungen
der innovatiQ GmbH + Co KG
I. Allgemeine Bestimmungen
Diese Einkaufsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen über Lieferungen von Waren oder Leistungen („Liefervertrag“) von dem Lieferanten oder mit diesem verbundenen Unternehmen an innovatiQ GmbH + Co KG oder ausschließliche Anwendung. Gelieferte Waren werden nachfolgend als „Produkte“ bezeichnet. Diese Einkaufsbedingungen ausschließende oder abweichende Regelungen sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung es sei denn insoweit als sie von innovatiQ ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu Bedingungen des Lieferanten. Unsere Einkaufsbedinugen gelten auch für zukünfitge Geschäfte, sekbst wenn sei nicht nochmlas ausdrücklich vereinbart werden.
II. Vertragsschluss und -änderung
2.1 Der Lieferant hat sich im Angebot an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Angebote sind für uns kostenlos. Die zur Angebotsausarbeitung zur Verfügung gestellten Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind mit dem Angebot an uns zurückzugeben. Sämtliche Anfragen und Unterlagen sind als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß streng vertraulich zu behandeln.
2.2 Bestellungen, Kontrakte und Lieferabrufe von innovatiQ („Bestellung“) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch elektronische Datenübertragung (EDI) oder E-Mail erfüllt; elektronische Erklärungen sind auch ohne Unterschrift gültig. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt werden.
2.3 Der Liefervertrag kommt durch Bestätigung der Bestellung oder Beginn der Lieferungen oder Leistungen zustande. Eine Abweichung von unserer Bestellung ist nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung Vertragsbestandteil. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen seit Zugang an, so sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Bis zur Annahme sind wir jederzeit zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.4 innovatiQ kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
2.5 Im Einzelfall von uns vorgegebene Spezifikationen (Zeichnungen, Datenblätter, technische Beschreibungen, Spezifikationen sowie sonstige technische Anforderungen) inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung unterrichtet hat. Der Lieferant wird jeweils unverzüglich prüfen, ob eine von innovatiQ vorgelegte Spezifikation fehlerhaft, unklar, unvollständig oder abweichend vom Muster ist. Erkennt der Lieferant, dass dies der Fall ist, wird er innovatiQ sofort schriftlich verständigen.
III. Liefertermine und -fristen
3.1 Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind unbedingt einzuhalten. Soweit nicht anders vereinbart, ist „frei Werk“ (DDP nach Incoterms 2010) anzuliefern; maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Wareneingang bei innovatiQ.
3.2 Wird der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten, stehen innovatiQ die gesetzlichen Rechte zu. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf diese Rechte. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung oder sonstiger Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant innovatiQ unverzüglich zu benachrichtigen unter Mitteilung der Gründe und der vermutlichen Dauer der Lieferverzögerung und unsere schriftliche Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen.
3.3 Kommt der Lieferant in Verzug, so hat innovatiQ, unbeschadet der gesetzlichen Rechte, das Recht, einen pauschalierten Schadensersatz von 0,5 % des Nettobestellwertes der Bestellung pro angefangener Woche, höchstens 5% des Nettobestellwertes zu verlangen. Der Nachweis eines niedrigeren oder höheren Schadens bleibt unberührt.
3.4 Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin oder nicht vollständig angeliefert werden, zu verweigern und auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.
3.5 Für Stückzahlen und Gewichte sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns beim Wareneingang ermittelten Werte maßgebend.
IV. Produktanforderungen, Dokumentation
4.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass alle für den Liefergegenstand maßgebenden gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und Normen – insbesondere alle produktsicherheits- und werkstoff- und umweltrelevanten Bestimmungen, sowie die CE- Konformität eingehalten werden.
4.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die vollständige und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Dokumentation zum Produkt als gedruckte Unterlage, sowie als ungeschützte PDF Datei in Deutsch, Englisch, sowie in der auftragsspezifisch geforderten Landessprache rechtzeitig – spätestens mit Lieferung des Produkts – zu liefern. innovatiQ ist berechtigt, diese Dokumentation frei und unentgeltlich, insbesondere im Rahmen von Produktdokumentationen, Schulungen oder sonstigen Veröffentlichungen zu nutzen, und die Werke dazu bearbeitet, gespeichert, mit anderen Werken zusammengeführt, in digitalen Kommunikationsnetzen verbreitet und den Endbenutzern mit dem Recht, von diesen Daten Kopien anzufertigen und die Daten zur Speicherung auf andere Datenträger zu übertragen zur Verfügung gestellt werden dürfen.
V. Transport, Verpackung
5.1 Jeder Sendung müssen die erforderlichen Transportdokumente beigefügt sein, stets außen gut sichtbar an der jeweiligen Ware angebracht und zur Identifizierung der Ware geeignet sein, insbesondere ein Lieferschein aus dem folgende Informationen deutlich hervorzugehen haben:
– die Auftrags- oder Bestellnummer, die innovatiQ Materialnummer und ggf. deren Benennung, die Liefermenge sowie
– soweit vorhanden – ein Teillieferungsvermerk, die Lieferantenartikelnummer und die fortlaufende Seriennummer
Bei Bestellungen ohne Auftragsnummer ist der Empfänger jeweils namentlich zu benennen.
5.2 Die Lieferung der Ware erfolgt in produktgerechter Verpackung unter Beachtung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen. Dabei ist stets eine umweltgerechte Verpackungsform zu wählen.
VI. Höhere Gewalt
Werden vertraglich geschuldete Leistungen aufgrund Höherer Gewalt unmöglich, befreit dies die Parteien für die Dauer der höheren Gewalt von der unmöglich gewordenen Verpflichtung. Soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind, und uns ein Zuwarten nicht zumutbar ist, insbesondere zur Sicherstellung der rechtzeitigen Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ereignisse höherer Gewalt sind Naturkatastrophen wie Brände, Fluten, Erdbeben, Wirbelstürme oder andere extreme natürliche Ereignisse, Unruhen, Kriege, Sabotage, Terroranschläge, behördliche Anordnungen und andere ähnliche unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse.
VII. Preisstellung und Gefahrenübergang
7.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die vereinbarten Preise Festpreise und verstehen sich frei Werk, einschließlich Verpackung.
7.2 Preiserhöhungen, Preisvorbehalte und Mehr- bzw. Minderlieferungen können wir nur gegen vorherige schriftliche Zustimmung unsererseits anerkennen. Bei Ermäßigung des Marktpreises oder Katalogpreises für die Lieferungen werden sich die Parteien über eine angemessene Reduzierung des Preises abstimmen.
7.3 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Der Lieferant trägt die Sachgefahr und damit das Transportrisiko bis zur Abnahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
VIII. Haftung
8.1 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, sind die Preise zur Zahlung fällig – nach unserer Wahl – innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder nach 30 Tagen nach Rechnungseingang netto, nach vollständigem Eingang der Ware oder Leistung und nach Eingang der Rechnung.
8.2 Die Zahlung erfolgt grundsätzlich unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
IX. Dritte
Der Lieferant hat seine Leistungen aus dem Liefervertrag selbst zu erbringen und darf diese nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von innovatiQ an Dritte übertragen. Er muss die Fehlerfreiheit von Leistungen und Zulieferungen Dritter sicherstellen.
X. Wareneingangskontrolle
innovatiQ wird die Lieferungen unmittelbar nach Eingang auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Schäden oder sonstige Fehler prüfen. Wird bei den vorgenannten Prüfungen eine Abweichung entdeckt, wird innovatiQ den Lieferanten unverzüglich informieren. Entdeckt innovatiQ später bei der Weiterverarbeitung oder im Einsatz einen Mangel, wird dies ebenfalls unverzüglich angezeigt, ohne dass eine Ausschlussfrist Anwendung findet. innovatiQ obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
XI. Produktmängel
11.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass seine Produkte und Leistungen die Spezifikationen vollumfänglich erfüllen, frei von Mängeln insbesondere in Konstruktion, Fertigung und Material sind und für die speziellen Einsatzzwecke geeignet sind. Produkte, die eine der vorgenannten Anforderungen nicht erfüllen, sind mangelhaft.
11.2 Liegt ein Mangel vor, kann innovatiQ Ersatzlieferung eines mangelfreien Produktes oder Reparatur oder Nacharbeit auf Kosten des Lieferanten verlangen. Der Lieferant hat alle zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, insbesondere Arbeits- und Servicekosten, Kosten für Material, Logistik, Transport, Zoll sowie Kosten zur Fehlerfindung, Prüf- und Analysekosten zu ersetzen.
11.3 Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht nicht in der gesetzten oder in angemessener Frist nach, ist innovatiQ berechtigt, die Mängel selbst auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Gleiches gilt in dringenden Fällen insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden.
11.4 Die Frist für die Sachmängelhaftung beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme beim Endkunden der innovatiQ Maschine, in welche das Produkt des Lieferanten einfließt, längstens jedoch 30 Monate ab Lieferung. Hat innovatiQ seinem Kunden eine längere Frist gewährt, werden innovatiQ und Lieferant eine angemessene Verlängerung der Frist nach Satz 1 verhandeln. Ist der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung in nicht nur geringfügigen Umfang nachgekommen, beginnt die Gewährleistungsfrist für die ersetzten oder nachgebesserten Teile neu zu laufen.
11.5 Hat innovatiQ seinem Kunden nach Ablauf der Frist nach 11.4 kostenlos nachgebessert oder Kosten ersetzt („Kulanz“) werden innovatiQ und Lieferant eine angemessene Beteiligung des Lieferanten einvernehmlich regeln.
11.6 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Die Begleichung der Rechnung durch uns bedeutet grundsätzlich keine Anerkennung des Liefergegenstandes als fehlerfrei.
XII. Schadensersatz, Produkthaftung und Rückruf, Versicherung
12.1 Verletzt der Lieferant eine Pflicht aus dem Liefervertrag oder eine sonstige gesetzliche Pflicht, hat dieser den entstandenen Schaden zu ersetzen. Sofern der Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen eines Verschuldens bedarf, gilt dies nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
12.2 Wird innovatiQ aus Produkthaftung von seinen Kunden oder Dritten in Anspruch genommen, hat der Lieferant innovatiQ von solchen Ansprüchen freizustellen, soweit der Anspruch auf eine mangelhafte Lieferung oder sonstige Pflichtverletzung des Lieferanten zurückzuführen ist. Ist eine Rückrufaktion oder sonstige Maßnahme zur Vermeidung weiterer Schäden oder Gefahren für Personen oder Sachen erforderlich, haftet der Lieferant innovatiQ gegenüber für alle mit solchen Maßnahmen verbundenen Kosten und Schäden insoweit als die Maßnahme auf eine mangelhafte Lieferung zurückzuführen ist.
12.3 Der Lieferant stellt sicher, dass ein angemessener Schutz durch eine Versicherung, insbesondere einfache und erweiterte Produkthaftpflichtversicherung, mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Schadensfall vorhanden ist. Auf Verlangen hat der Lieferant den Versicherungsschutz in anderer geeigneter Weise nachzuweisen. Die Haftung des Lieferanten bleibt durch den Versicherungsschutz unberührt.
XIII. Beistellung und Werkzeuge
13.1 Von innovatiQ beigestellte Materialien, Zeichnungen, Muster, Modelle, Mess- und sonstige Vorrichtungen oder Werkzeuge („Beistellungen“) bleiben Eigentum von innovatiQ und dürfen nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber innovatiQ verwendet werden.
13.2 Vom Lieferanten in unserem Auftrag selbst hergestellte oder bei Dritten bestellte Werkzeuge, die von innovatiQ separat oder über den Teilepreis vergütet werden, gehen mit Herstellung bzw. mit Erwerb durch den Lieferanten in unser Eigentum über und sind als unser Eigentum deutlich zu kennzeichnen und sichtbar getrennt zu lagern.
13.3 Der Lieferant erhält Beistellungen und Werkzeuge leihweise. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellungen und Werkzeuge ausschließlich zur Herstellung von für innovatiQ bestimmten Teilen zu verwenden, kostenlos zu verwahren und auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben, ohne dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Lieferant hat die Beistellungen und Werkzeuge auf seine Kosten instand zu halten, zu warten und in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Er wird diese versichern und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachweisen.
13.4 Zum Ende des Geschäftsjahres – per Stichtag 31.12. – hat der Lieferant uns einen Inventuraufnahmebericht über alle sich in unserem Eigentum befindenden Materialien zu geben und diesen unaufgefordert bis spätestens zum 10. Januar des Folgejahres der Abteilung Einkauf einzureichen.
XIV. Schutzrechte
Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Produkte frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Schutzrechte oder Lizenzen Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt innovatiQ von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.
XV. Compliance, Kinderarbeit, Umwelt, Arbeiten am Werksgelände
15.1 Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Antikorruptions- und Kartellrechtsvorschriften sowie die Gesetze betreffend den fairen Umgang mit Mitarbeitern und deren Entlohnung (insbesondere Mindestlohngesetz), den Umweltschutz und die Arbeitssicherheit einzuhalten und wird daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu verringern und die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN zu beachten. Des Weiteren sichert der Lieferant zu, dass er jegliche Form von Kinderarbeit Zwangsarbeit sowie moderner Sklaverei und Menschhandel in seiner Geschäftstätigkeit unterbindet. Lieferanten sind gehalten, ein Umweltmanagementsystem einzuführen. Der Lieferant verpflichtet sich stets den innovatiQ Verhaltenskodex einzuhalten (Download unter www.solution.innovatiQ.com).
15.2 Personen, die in Erfüllung eines Liefervertrages Arbeiten im Werksgelände von innovatiQ ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
XVI. Ausfuhrbestimmungen / Lieferantenerklärung
Der Lieferant ist verpflichtet, uns schriftlich über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten.
XVII. Geheimhaltung
17.1 Alle durch innovatiQ zugänglich gemachten oder vom Lieferanten über innovatiQ in Erfahrung gebrachten Informationen, Rezepturen, Zeichnungen, Spezifikationen, Modelle, Werkzeuge, technischen Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden, Software und sonstiges technisches und kaufmännisches Know-How („Vertrauliche Informationen“) sind vom Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen an innovatiQ verwendet werden. Diese dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen und entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Gleiches gilt für Arbeitsergebnisse, die unter Verwendung von Vertraulichen Informationen erzielt worden sind.
17.2 Fertigt der Lieferant Erzeugnisse unter Verwendung von Vertraulichen Informationen oder mit unseren Werkzeugen, dürfen diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung von innovatiQ vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
XVIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der innovatiQ GmbH + Co KG oder der Erfüllungsort. Der Liefervertrag unterliegt deutschem Recht.
XIX. Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder dies künftig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen insgesamt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem rechtlich zulässigen materiellen Gehalt am nächsten kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Lieferanten der innovatiQ GmbH + Co KG (Einkaufsbedingungen), Version 02/2020