Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der innovatiQ GmbH + Co KG

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferverträge über innovatiQ-3D-Druckmaschinen sowie sonstige innovatiQ-Systeme und Baugruppen (nachfolgend „Maschinen“ genannt) mit dem Kunden, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.

3. Entgegenstehende oder in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Kunden haben keine Geltung, soweit wir sie nicht ausdrücklich anerkennen, selbst wenn wir in Kenntnis derartiger Bedingungen Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen. Nebenabreden, Ergänzungen und Sondervereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Angebot und Vertragsschluss, Leistungsangaben

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen, sofern nicht eine bestimmte Annahmefrist ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Leistungsangaben sind für uns nur verbindlich, soweit sie sich aus einem noch gültigen Prospekt ergeben oder von uns ausdrücklich bestätigt werden. Änderungen der Maschine, die wir auf Grund technischen Fortschritts oder konsequenter Produktweiterentwicklung für zweckmäßig erachten, können von uns auch nach Vertragsschluss vorgenommen werden. Gleiches gilt für unwesentliche Änderungen in Design, Farbwahl, Abmessungen und Gewicht der Maschine.

III. Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde hat die Maschinen gemäß Bedienungsanleitung zu benutzen, zu reinigen, zu warten und auf ihre Funktion hin zu kontrollieren.

2. Im Falle einer Störung der Maschinen sind vom Kunden unverzüglich die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Maschinen dürfen nicht mehr verwendet werden, es sei denn, es erfolgt eine Freigabe durch uns.

3. Der Kunde hat für die Möglichkeit der ungestörten Anlieferung der Maschinen sowie im Falle der Montage für deren ungestörte Durchführung Sorge zu tragen. Er stellt insbesondere sicher, dass bei Durchführung der Montage und anschließendem Funktionstest qualifizierte Ansprechpartner anwesend und notwendige Versorgungsanschlüsse vorhanden sind. Wir behalten uns vor, dem Kunden Kosten, die im Zusammenhang mit von ihm verschuldeten Wartezeiten entstehen, in Rechnung zu stellen.

IV. Preise und Zahlungen

1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Preise für Maschinen verstehen sich in Euro netto ab Werk (EXW gem. Incoterms 2010) zzgl. Verladung, Verpackung, Versand und Versicherung sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2. Verzögert sich der voraussichtliche Liefertermin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als zwei Monate, so sind wir zur Preisänderung berechtigt, sofern sich die bei Vertragsschluss geltenden Kostenfaktoren bis zur Lieferung und Leistung geändert haben.
3. Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4. Bei verspäteten Zahlungen berechnen wir ohne weitere Mahnung Verzugszinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB. Das Recht weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die ältesten Forderungen, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung, angerechnet. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft.

5. Bestehen nach Annahme von Bestellungen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder werden fällige Rechnungen nicht bezahlt bzw. ein eingeräumtes Zahlungsziel überschritten, sind wir berechtigt, den gesamten Kaufpreis sofort fällig zu stellen und vor Lieferung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Kunde innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Aufforderung unserem Verlangen nicht nach oder wird die Schuld nicht beglichen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz i. H. v. 20 % der Auftragssumme als Entschädigung zu fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Das Recht weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sowie die Rechte aus § 321 BGB werden dadurch nicht berührt.

6. Wir sind nicht verpflichtet, Einzelbestellungen des mit einem Bestellwert unter EUR 150 netto (ohne gesetzliche Umsatzsteuer) anzunehmen oder auszuführen.

V. Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug, Teillieferung

1. Unsere Angaben zu Fristen und Terminen sind unverbindlich, sofern nicht in Textform ausdrücklich ein Fixgeschäft oder besondere sonstige verbindliche Liefer- bzw. Leistungstermine vereinbart werden. Derart vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermine beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung der Verpflichtungen/Obliegenheiten des Kunden. Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2010), wobei für die Einhaltung von Lieferfristen maßgeblich ist, dass die Lieferung das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Halten wir einen vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht ein, tritt Verzug erst nach Ablauf einer vom Kunden in Textform eingeräumten angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen ein.

2. Wir kommen nicht in Verzug, solange der Kunde seinen Mitwirkungspflichten, wie etwa Lieferung von Prüfgegenständen, Unterlagen, Plänen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt; in diesem Fall verlängern sich unsere Fristen in entsprechendem Umfang.

3. Vereinbarte Liefer-/Leistungstermine verlängern sich, auch innerhalb des Verzugs, angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferern, Frachtführern oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.

4. Werden während der Ausführung der vertraglichen Leistung geänderte oder zusätzliche Leistungen ausgeführt, verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen unter Berücksichtigung der Ausführungsdauer solcher Leistungen entsprechend. Soweit erforderlich, werden wir unseren Kunden hiervon frühzeitig unterrichten.

5. Wir sind zur Vornahme von Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

VI. Gefahrübergang, Versand, Versicherung

1. Der Versand der Maschinen erfolgt EXW (Incoterms 2010) ab unserer Betriebsstätte in München-Feldkirchen, Deutschland.

2. Der Transport geschieht auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Lieferung (maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Der Gefahrübergang gilt auch dann, wenn wir noch andere Leistungen durch Sondervereinbarung (z. B. Versand oder Versandkosten, Versicherung etc.) übernommen haben.

3. Unterrichtet der Kunde uns nicht rechtzeitig, i.d.R. spätestens eine Woche vor der geplanten Auslieferung, oder nicht hinreichend über das Transportunternehmen, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Beförderungsvertrag zu den an unserem Standort üblichen Konditionen und auf Kosten und Risiko des Kunden abzuschließen.

4. Es ist Sache des Kunden, auf seine Kosten die Maschinen ab Gefahrübergang gegen versicherbare Risiken zu versichern sowie für die Beschaffung und Erledigung etwaiger Export-Import- und Durchführungsgenehmigungen, Lizenzen, Meldepflichten, Zöllen (Erklärungs- und Zahlungspflichten) etc. Sorge zu tragen.

VII. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen

1. Die Maschinen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Kunden zum jetzigen Zeitpunkt oder in Zukunft zustehender Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus der Geschäftsbeziehung, unser Eigentum.

2. Der Kunde ist verpflichtetet, die Maschinen bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung in Höhe der Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

3. Der Kunde darf die Maschinen bis zum Eigentumsübergang nicht weiterveräußern, verpfänden oder sicherungsübereignen. Bei Pfändung der Maschinen durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter vor Eigentumsübergang muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich in Textform benachrichtigen.

4. Solange eine Forderung zugunsten von uns besteht, sind wir berechtigt, vom Kunden jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Maschinen noch in seinem Besitz sind und wo sie sich befinden. Wir sind ferner berechtigt, diese Maschinen zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit zu besichtigen.

5. Auf Verlangen des Kunden, geben wir die aufgrund vorstehender Vorschriften begründeten Sicherheiten insoweit frei, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VIII. Gewährleistung

1. Wir leisten Gewähr für neue Maschinen und neue kundenspezifische Sonderpositionen für die Dauer von einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung, spätestens jedoch mit der Inbetriebnahme, bei gebrauchten Maschinen für die Dauer von drei Monaten. Die Gewährleistungsfristen beginnen, soweit in vorstehendem S. 1 nichts Anderweitiges geregelt ist, ab Lieferungstag. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, sofern das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

2. Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf Konstruktions-, Herstellungs- und Materialfehler unter Ausschluss der Gewährleistung für Verschleißteile wie insbesondere Relais, Heizbänder, Sicherungen, Dichtungen, Filter, alle Teile der Plastifizierung und andere besonders vom Verschleiß betroffene Teile.

3. Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn die Maschinen bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweisen. Keine Sachmängelrechte entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhaft oder nachlässiger Behandlung oder Handhabung, mangelhafter Wartung, Missachtung der Vorgaben in der Bedienungsanleitung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austausch der Werkstoffe, bei Nichtbeachtung der ausschließlichen Verwendung von Originalteilen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

4. Der Kunde hat Mängel jeglicher Art an Maschinen – mit Ausnahme von versteckten Mängeln – unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Anlieferung in Textform zu rügen, ansonsten gelten die Maschinen, vorbehaltlich nachfolgender Regelung zu versteckten Mängeln, als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 8 Tagen, in Textform zu rügen, ansonsten gelten die Maschinen hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt. Verhandlungen über eine Beanstandung stellen keinen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar. § 377 HGB bleibt unberührt.

5. Bei rechtzeitiger begründeter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Der Kunde hat uns hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen einzuräumen. Andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhaften Teile zurückzugeben. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, über die wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Die Nachbesserung gilt frühestens nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Wegen eines nur unerheblichen Mangels kann der Kunde nur mit unserer Zustimmung vom Vertrag zurücktreten.

6. Wir können die Fehleranalyse und Mängelbeseitigung nach eigener Wahl vor Ort oder – sofern die Art des in Frage stehenden Mangels dem nicht entgegensteht – in unseren Geschäftsräumen oder derjenigen von Subunternehmern durchführen, insbesondere auch mittels Nutzung einer vorhandenen Ferndiagnose- und Fernwartungs-Einrichtung.

7. Nachbesserung oder Ersatzlieferung begründen weder eigenständige neue Gewährleistungsansprüche noch wird hierdurch eine eigenständige neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt.

8. Ergibt die Prüfung einer Mängelrüge, dass ein Mangel nicht vorliegt bzw. der Kunde für den Mangel verantwortlich ist, sind wir berechtigt, die durch die Überprüfung und ggf. Beseitigung entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

9. Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit der Maschinen bzw. für Mangelfolgeschäden einschließlich Nutzungsausfall haften wir nur in den in Ziff. IX. genannten Grenzen.

IX. Haftung

1. Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretendem Unvermögen und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht (sog. Kardinalpflicht), d. h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haften.

2. Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Datenspeicherung

Wir setzen den Kunden davon in Kenntnis, dass personenbezogene Daten – solange und soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung zulässig – von uns EDV-mäßig gespeichert und zum Zwecke der Vertragserfüllung verarbeitet werden. Rechtsgrundlage für die Speicherung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO.

Verantwortlicher gem. Art. 4 Abs. 7 DS-GVO ist die innovatiQ GmbH + Co KG, Kapellenstraße 7, 85622 Feldkirchen, Deutschland, E-Mail: info@innovatiq.com, Tel: +49 89 2488986-0.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse datenschutzbeauftragter@innovatiq.com.

Weitere Informationen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch uns, einschließlich Ihrer Rechte, erhalten Sie unter www.innovatiq.com/datenschutzerklaerung/.

XI. Geheimhaltung, Geistiges Eigentum

1. Unser Knowhow sowie alle unsere sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des Inhalts des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden hat der Kunde streng vertraulich zu behandeln. Der Kunde wird alle angemessenen und notwendigen Vorkehrungen treffen, um die vorgenannten Informationen vor unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Bekanntgabe, Vervielfältigung, Weitergabe und sonstiger unberechtigter Nutzung zu schützen. Die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen gelten auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.

2. Wir behalten uns sämtliche geistigen Schutzrechte in Bezug auf die Maschine vor. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Maschine auf Wunsch des Käufers in Abweichung zur serienmäßigen Ausführung Sonderausführungen aufweist.

3. Ist im Lieferumfang Software enthalten, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software zum Betrieb der im Lieferumfang enthaltenen Maschine zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

XII. Schlussbestimmungen

1. Für alle Rechtsbestimmungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenverkauf (CISG, UN-Kaufrecht).

2. Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art ist 85622 Feldkirchen (Bundesrepublik Deutschland). Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

3. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.